espresso 2013

116 Seiten|Prospekte|20.11 - 31.12.2013Angebot abgelaufenAktuelle Prospekte Angebote in Memmingen

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Seite 88

88 Rechts- und Steuertipp
espresso Magazin, Oktober 2013
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Anja Bauer,
Rechtsanwältin
Untervermietung Wohnraum
– Wann steht dem
Mieter ein Anspruch zu?
Grundsätzlich gilt, dass die Zustimmung
des Hauptvermieters bezüglich
der Gebrauchsüberlassung einzelner
Räume an Dritte eingeholt werden
muss, da widrigenfalls eine fristlose
Kündigung drohen kann- jedenfalls
dann, wenn kein Anspruch auf Erteilung
der Zustimmung besteht. Jedoch
kann der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung haben, wenn
er hierfür ein berechtigtes Interesse, welches erst nach (!) Begründung
des Mietverhältnisses entstanden ist, nachweisen
kann. Dazu können vernünftige wirtschaftliche oder persönliche
Gründe ausreichen, welche die Untervermietung einzelner Räume
nachvollziehbar machen. Hierunter fällt insbesondere der
Auszug eines Mitbewohners oder auch die Verschlechterung der
finanziellen Situation des Mieters. Jedoch kann der Vermieter die
Erlaubniserteilung aus wichtigen Gründen verweigern. Anerkannte
Gründe sind hierbei unter anderem eine eintretende Überbelegung
der Wohnung sowie die Unzumutbarkeit der Aufnahme der
bestimmten Person. Verweigert der Vermieter jedoch unberechtigt
seine Zustimmung, steht dem Mieter die Möglichkeit zu, ihn im
Klagewege auf Erlaubniserteilung zu verpflichten.
Bernhard Winkler,
Steuerberater
Haus zählt nicht
Wichtig für die finanzielle Unterstützung
unterhaltsberechtigter Personen:
Hausbesitz zählt bei bedürftigen Personen
nicht zum anrechnungsfähigen
eigenen Vermögen. Eine entsprechende
Ergänzung des § 33a EStG ist nunmehr
durch das Amtshilferichtlinie-
Umsetzungsgesetz erfolgt.
Das heißt: Steuerpflichtige dürfen die finanzielle Unterstützung
einer unterhaltsberechtigten Person bis zum Betrag von 8.130 €
im Veranlagungsjahr 2013 steuerlich als außergewöhnliche
Belastungen geltend machen und dadurch ihre eigene Steuerbelastung
verringern. Voraussetzung ist u.a., dass weder der
Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen
Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld
für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person
kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Bei der von der
Finanzverwaltung vorzunehmenden Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit
ist ein angemessenes Hausgrundstück nicht als
eigenes Vermögen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln.
Diese bisher schon vom Fiskus vertretene Ansicht hat damit
endlich eine gesetzliche Grundlage erhalten.
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